Allgemeine Geschäftsbedingungen der Pulmokard GmbH


1. Geltungsbereich

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen und zwar für alle Arten von Lieferverträgen.

Alle Arten von Lieferverträgen und Zusagen gelten nur insoweit unsere Vorlieferanten dies einhalten. Die Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichenden Bedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen, sie sind für uns unverbindlich, auch dann, wenn wir die Lieferung ohne gesonderten Vorbehalt ausführen.

2. Angebot und Auftrag

2.1. Alle Angebote und Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden sind freibleibend und unverbindlich.

2.2. Aufträge bedürfen zur Wirksamkeit unserer Bestätigung, die sowohl schriftlich als auch stillschweigend, insbesondere durch Leistung, erfolgen kann.

2.3. Sofern Vereinbarungen schriftlich abgefasst oder schriftlich bestätigt werden, sind auch alle von diesen
Bedingungen abweichende Nebenabreden schriftlich niederzulegen. Unsere Mitarbeiter sind nicht ermächtigt,
Nebenabreden zu treffen oder Eigenschaften zuzusichern, die nicht schriftlich niedergelegt sind.

3. Fristen für Lieferungen und Leistungen

3.1. Lieferzeitangaben, die schriftlich erfolgen müssen, erfolgen nach bestem Wissen und Vermögen und gelten erst von der völligen Klarstellung des Auftrages an. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus, außerdem den rechtzeitigen Eingang aller vom Käufer zu liefernden Unterlagen, Zeichnungen, Vorrichtungen, Freigaben, Spezifikationen und sonstiger vom Käufer zu erbringenden Mitwirkungshandlungen. Mangels dieser Voraussetzungen gilt die Lieferzeit als entsprechend verlängert.

3.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder, bei Lieferungen ab Werk, dessen Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der geschuldeten Vorleistung des Käufers voraus. Sollte es insoweit zu einer Verzögerung kommen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

Teillieferungen und die Zusammenfassung von Lieferungen sind zulässig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist

3.3. Von der Lieferfrist werden wir frei, wenn der Käufer trotz Mahnung nicht sämtliche von ihm zu liefernden
Unterlagen rechtzeitig übergeben und die mit ihm vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen
Verpflichtungen nicht eingehalten hat.

3.4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf Krieg, Mobilmachung, Streik, Aussperrung, Ausfall von Mitarbeitern ohne Verschulden, Verzug der Vorlieferanten, behördliches Eingreifen, Brand oder ähnliche Umstände zurückzuführen, die durch zumutbare Aufwendungen nicht überwunden werden können, so ist dies nicht von uns zu vertreten. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen.

3.5. Wird uns die Vertragserfüllung aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, ganz oder zu einem wesentlichen Teil unmöglich, so werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei.

3.6. Solange der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen oder Leistungen im Rückstand ist, sind wir berechtigt, Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, ohne dass dem Käufer hieraus Schadensersatzansprüche oder sonstige Ansprüche erwachsen.

4. Versand und Gefahrenübertragung

4.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist Lieferung ab Lager vereinbart.

4.2 Verpackungsart, Versandart und Versandweg bestimmt der Verkäufer, falls nicht schriftlich eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde.

4.3. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an den Transporteur übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Anlieferung beim Käufer. Die Ware reist auf Gefahr des Käufers, auch dann, wenn wir die Transport-Versicherung übernehmen.

4.4. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit angefallenen Kosten trägt der Besteller.

4.5. Zur Wahrung unserer Ansprüche gegenüber dem Transportversicherer müssen Schäden und Verluste durch den Käufer binnen einer Woche nach Anlieferung der Sendung schriftlich an uns gemeldet werden. Der Käufer ist zur unverzüglichen und schriftlichen Meldung verpflichtet. Erfolgt die Meldung nicht rechzeitig, so bestehen Ersatzansprüche des Käufers nicht.

4.6 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie wesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner Rechte aus § 12 entgegenzunehmen.

 

5. Leistungsabnahme

5.1 Der Käufer nimmt die vertragliche Lieferung oder Leistung unverzüglich nach Übergabe durch Annahme oder durch Unterzeichnung einer Übergabeerklärung ab. Unterzeichnet der Kunde die Übergabeerklärung nicht, so gilt die Leistung bei Einsatz durch den Kunden, spätestens jedoch vier Wochen nach tatsächlicher Übergabe als abgenommen.

5.2 Wenn der Käufer nach einer ihm gesetzten Frist die Abnahme verweigert oder erklärt, nicht abnehmen zu
wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Wir können dann 30% des Vertragswertes fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden nicht oder in geringer Höhe entstanden ist. Höherer Schadenersatz – wie etwa bei Individuallösungen – bleibt uns jederzeit vorbehalten.

 

6. Preise

6.1. Preise verstehen sich stets rein netto ab Lieferwerk, zuzüglich Verpackung und Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlich gültiger Höhe.

6.2. Wir liefern nur ab einem Mindestauftragswert von 100,- Euro. Bei kleinerem Auftragsvolumen wird ein Mindermengenzuschlag von 20,- Euro berechnet.

6.3. Erfolgt die Lieferung später als drei Monate nach Vertragsschluss und haben sich die Preise gegenüber dem Stand des Vertragsabschlusses geändert, so sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis an die zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Listenpreise anzupassen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10% des ursprünglich vereinbarten Preises, so ist der Käufer berechtigt, innerhalb von zwei Wochen seit Kenntnis von der Preiserhöhung durch schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Kaufvertrag zurückzutreten.

6.4. Über die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen hinausgehende Arbeiten, wie z.B. Elektroinstallationen,
Datentransfers, Supportleistungen oder besondere technische Unterstützungen werden zusätzlich in Rechnung
gestellt. Dies gilt auch für zugehörige Fahrt- und etwaige Übernachtungskosten.

6.5. Bei Reparaturleistungen berechnen wir nach jeweils gültiger Preisliste. Arbeitszeiten nach angemessenen
Stundensätzen sowie Kilometer und anfallende Fahrtzeiten im Reparaturaußendienst. Im Reparaturinnendienst
erheben wir zur Abdeckung unserer Verpackungs-, Versicherungs- und Portoaufwendungen zusätzlich
Versandpauschalen nach Aufwand.

 

7. Zahlungsbedingungen

7.1. Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anders schriftlich bestätigt wurde, innerhalb von 10 Tagen ab
Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Wir behalten uns vor, die Lieferung Zug um Zug gegen Zahlung oder gegen Vorkasse durchzuführen.

7.2. Dienstleistungs- und Reparaturrechnungen sind sofort zur Zahlung fällig.

7.3. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils geltenden Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 9% pro Jahr, zu berechnen. Nach letzter Fristsetzung behalten wir uns vor, weitere Lieferverpflichtungen nicht zu erfüllen und Vertragsrücktritt zu erklären. Uns bleibt die
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ebenso vorbehalten.

7.4. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden

7.5 Eine Aufrechnung ist nur mit solchen Forderungen zulässig, die unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf dem Vertragsverhältnis beruht, auf das die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen im konkreten Fall anzuwenden sind.

  

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Die von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Käufer
zustehenden Forderungen. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für die Sicherung von Ansprüchen aus anderen
Kaufverträgen oder Werkverträgen. Er erstreckt sich auch auf durch Umtausch gelieferte Erzeugnisse.

8.2. Verspätet sich der Käufer mit fälligen Zahlungen um mehr als 10 Werktage ist der Käufer auf Verlangen des Verkäufers zur Herausgabe der gelieferten Ware verpflichtet, ohne dass der Verkäufer zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklären muss.

8.3. Wird der Kaufgegenstand vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises vom Käufer weiterveräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die künftige Kaufpreisforderung sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung bereits heute an. Der Käufer verpflichtet sich, uns von der Einziehung der abgetretenen Kaufpreisforderung unverzüglich zu benachrichtigen und auf unser Verlangen jederzeit den Betrag der abgetretenen und eingezogenen Kaufpreisforderung bis zur Höhe unserer eigenen Forderungen auszuzahlen.

8.4. Solange das Eigentum noch nicht auf dem Käufer übergegangen ist, haftet dieser für Schäden und Verluste an den in seinem Besitz befindlichen Kaufgegenständen. Dasselbe gilt für Schäden und Verluste, die an Waren entstehen, die dem Käufer lediglich zu Zwecken der Vorführung oder der Probe überlassen worden sind. Der Käufer hat die Ware ordnungsgemäß aufzubewahren und zu versichern.


9. Vertragliche Beschaffenheit

9.1. Angaben des Verkäufers über Maße, Gewichte, Leistungen oder Material erfolgen sorgfältig, jedoch unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Das gleiche gilt für sämtliche Konstruktionsangaben und -vorschläge. Änderungen aufgrund der technischen Entwicklung behält sich der Verkäufer vor.

9.2. Vom Verkäufer gefertigte Zeichnungen, Musterstücke und Unterlagen bleiben dessen Eigentum. Sie dürfen Dritten ohne dessen Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden. Der Verkäufer weist insoweit auf sein Urheberrecht hin.

9.3. Die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Kaufsache richtet sich ausschließlich nach unseren Produktbeschreibungen und den schriftlichen Vereinbarungen. Einseitig vom Käufer geäußerte Vorstellungen bleiben außer Betracht. Gleiches gilt für Werbeaussagen und sonstige öffentliche Äußerungen des Verkäufers, eines seiner Gehilfen oder des Herstellers.

9.4. Modelle, Werkzeuge und sonstige Einrichtungen für die Ausführung eines Auftrages bleiben, auch wenn der Verkäufer einen Anteil der Kosten berechnet, stets dessen Eigentum.

  

10. Bauseitige Vorbereitungen zu Montage und Inbetriebnahme

Sofern von uns Montagearbeiten und Arbeiten zur Inbetriebnahme durchzuführen sind, gilt folgendes:

10.1. Der Käufer sorgt dafür, dass die statischen Bauverhältnisse (Fußböden, Decken, Wände, Halterungen und sonstige Vorrichtungen) den von uns zu liefernden Geräten entsprechen. Mauer-, Fußboden- und Anstreicharbeiten müssen abgeschlossen sein.

10.2. Der Käufer sorgt dafür, dass erforderliche Elektroinstallationen entsprechend den Plänen endgültig angebracht und betriebsbereit sind. Innenwiderstand und Phasenfolge dürfen sich nicht mehr ändern. Die Räume werden für die Montage besenrein, staubfrei, trocken und je nach Jahreszeit beheizbar zur Verfügung gestellt. Sie müssen auch mit Beleuchtung und betriebsbereiten Steckdosen für den Anschluss der Elektrowerkzeuge versehen und abschließbar sein.

10.3. Der Käufer sorgt für benutzbare Transportwege, die außerhalb und innerhalb des Gebäudes einen ungehinderten und gefahrlosen Transport bis zum Aufstellungsort ermöglichen. Der Käufer hat unser Montagepersonal auf die, am Montageort geltenden besonderen Sicherheitsvorschriften hinzuweisen.

10.4. Es ist Sache des Käufers, alle bauseitigen Arbeiten von hierfür zugelassenen Unternehmen ausführen zu lassen und für eine den einschlägigen Regeln der Technik entsprechende  Ausführung unter gleichzeitiger Beachtung aller jeweils geltenden amtlichen Vorschriften zu sorgen.

10.5. Die für die bauseitige Montagevorbereitung erforderlichen Unterlagen und Zeichnungen werden von uns erstellt, soweit sie unsere Geräte betreffen. Voraussetzung ist, dass uns rechtzeitig alle erforderlichen Dokumentationen sowie die auf Richtigkeit geprüften Daten der geplanten Betriebsbedingungen zur Verfügung gestellt werden. Aus den von uns erstellten Unterlagen sind die technischen Angaben über die Geräte zu entnehmen. Für die Einhaltung unserer Betriebsbedingungen haftet der Käufer.

10.6. Ist im Kaufvertrag nichts anderes vereinbart wird folgende Montageleistung erbracht: Aufstellung der Geräte, elektrischer Anschluss ab den bauseitig zu erstellenden Elektroanschlüssen und Justage der Geräte; erstmalige Inbetriebnahme sowie eine einmalige Einweisung. Sofern diese Leistungen außerhalb unserer üblichen Arbeitszeit gewünscht werden oder von uns nicht zu vertretenden Verzögerungen entstehen, werden die dadurch verursachten Mehrkosten in Rechnung gestellt.

10.7. Der Käufer hat bei PC-Produkten für eine zeitnahe und externe Datensicherung Sorge zu tragen.

10.8. Alle sonstigen Arbeiten gehören nicht zum Leistungsumfang, z.B. Verlegen von Netzleitungen und
Zwischenverkabelungen.


11. Software

11.1. Dem Kunden ist bekannt, dass Standardsoftware mit Hinblick, auf die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und mit Hinblick auf ihre Komplexität manchmal nicht fehlerfrei ausgeliefert werden kann.

11.2. Software wird als Objektprogramm auf einem Datenträger, gegebenenfalls mit Begleitmaterial geliefert.

11.3. Die Lieferung des Quellprogramms sowie der internen Programmbeschreibung ist dagegen ausgeschlossen. Sollte die von uns gelieferten Software mit einem „Virus“ behaftet sein, so übernehmen wir keinerlei Haftung für die Auswirkung des auftretenden „Virus“, weder an der beschädigten Hardware noch an der beschädigten Software.

11.4. Für Daten jedweder Art, ob auf Systemen des Auftraggebers oder auf separaten Datenträgern, übernehmen wir keinerlei Haftung. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Auftraggeber vor Auftragserteilung an uns seine Daten sichern muss. Sollten Datenverluste aus welchen Gründen auch immer entstehen, ist der Auftraggeber für die Rückholung seiner/der Daten selbst verantwortlich, oder er muss die Daten zur Rücksicherung uns bereitstellen können.

11.5. Pulmokard behält an der gelieferten Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angegebenen Schutzrechtshinweise - auch auf Dritte – sind zu beachten.

11.6. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der auf dem übergebenen Programmträger enthaltenen Software. Diese darf nur – soweit technisch zwingend erforderlich – zum Zwecke der Sicherung und Installation kopiert werden. Die Nutzung im Netzwerk bedarf einer gesonderten Rechtseinräumung.

11.7. Die Bearbeitung der vertragsgegenständlichen Software sowie der Softwareschutzschaltung (Dongle) ist unzulässig, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen oder im Lizenzvertrag oder anwendbaren Geschäftsbestimmungen etwas anderes vereinbart ist. Die Beseitigung von Softwaremängeln bietet Pulmokard im Rahmen ihrer Softwarepflegeveträge an.

10.8. Die Dekompilierung oder Disassemblierung der vertragsgegenständlichen Software (Reverse-Engineering) sowie Entfernung der Softwareschutzschaltung ist ebenfalls unzulässig. Pulmokard behält sich vor, dem Kunden auf Anfrage Informationen, die er zur Herstellung der Interoperabilität der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Programmen benötigt, gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. Bei der Verwendung dieser Information hat der Kunde, die im § 69 e Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes vorgeschriebenen Beschränkungen zu beachten.    


12. Gewährleistung / Garantie / Produkthaftung

12.1. Für alle von uns gelieferten Produkte und Zubehörteile leisten wir 24 Monate Gewähr ab Lieferdatum. Für Teile, die dem Verschleiß unterliegen und für Verbrauchsmaterialien wird keine Gewähr übernommen. Der Käufer ist verpflichtet, durch geeignete Belege nachzuweisen, dass ein Gewährleistungsanspruch gegen uns besteht.

12.2. Zur Erhaltung seiner Gewährleistungsrechte hat der Käufer Mängel spätestens binnen zwei Wochen nach Empfang der Ware, bei zunächst nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Kenntniserlangung durch schriftliche Erklärung geltend zu machen. Beanstandungen der Menge werden nur berücksichtigt, wenn sie sofort nach Erhalt der Sendung schriftlich vorgebracht werden. Die Untersuchungs- und Rügepflicht umfasst auch Gebrauchs- und Montageanweisungen.

12.3. Die Gewährleistung erfolgt nach unserer Wahl entweder durch kostenlose Instandsetzung des gelieferten
Gegenstandes oder durch Ersatzlieferung. Soweit Mängel nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand behebbar sind, kann die Gewährleistung auch dadurch erfolgen, dass dem Käufer der Rechnungswert gutgeschrieben wird. Das Recht auf Wandlung oder Minderung hat der Käufer erst, nachdem drei Nachbesserungen fehlgeschlagen sind.

12.4. Für die Lieferung gebrauchter Gegenstände leisten wir 6 Monate Gewähr.

12.5 Wir leisten keine Gewähr, wenn Eingriffe oder Änderungen an den gelieferten Erzeugnissen vom Käufer oder von uns nicht autorisierten Dritten vorgenommen wurden. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen bzw. Instandsetzungsarbeiten durch den Käufer an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen, die Sache fehlerhaft vom Käufer montiert bzw. in Betrieb gesetzt, die Sache fehlerhaft oder nachlässig behandelt, übermäßig beansprucht oder ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkstoffen, chemischen, elektronischen oder elektrischen Einflüssen ausgesetzt, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Gleiches gilt für die vertraglich vorausgesetzte bzw. natürliche Abnutzung.

12.6. Über die hier vereinbarte Gewährleistung hinaus sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ausgeschlossen sind insbesondere Ansprüche wegen Schäden, die an nicht von uns gelieferten Erzeugnissen oder gegenüber Dritten entstanden sind, des Weiteren haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers, beispielsweise aus Vertragsstrafen, Betriebsausfall, Arbeitslöhnen und sonstigen Folgeschäden.

12.7. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir nach dem Produkthaftungsgesetz nicht für durch unsere Geräte hervorgerufene Schäden einzustehen haben, sofern diese durch unsachgemäße Instandsetzung verursacht oder bei einem Teileaustausch nicht unsere Originalteile oder von uns freigegebene Teile verwendet werden.

12.8. Pulmokard übernimmt bei sachgemäßer Instandsetzung keinerlei Haftung für etwaigen Datenverlust (siehe auch 10.7)

12.9 Rücksendungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verkäufers.

12.10 Bei Serviceverträgen und Serviceleistungen finden die werkvertraglichen gesetzlichen Regelungen Anwendung. Die Gewährleistungspflicht beträgt hier 6 Monate und beginnt mit der Abnahme.


13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges

13.1. Die Rechte des Käufers, insbesondere die Gewährleistungsansprüche, sind nicht übertragbar.

13.2. Die rechtliche Unwirksamkeit oder Änderung einzelner Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung soll diejenige zulässige Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Gedanken der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

13.3. Sofern der Käufer Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitz zu verklagen

13.4. Erfüllungsort für alle Lieferungen ist das Lieferwerk des Verkäufers, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist.

13.5. Die vorstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Andere Bedingungen sind für den Verkäufer nur bindend, wenn er sie schriftlich anerkannt hat.

13.6. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen das Wiener-UN-Kaufrecht.

 

 

Herdecke 01.01.2022